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Satzung


Vereinssatzung der „Schwarzwaldfalken Villingen-Schwenningen“

§1  

Name, Sitz und Zweck  

  • Der Verein führt den Namen : „Schwarzwaldfalken Villingen-Schwenningen“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen
  • Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen eingetragen werden.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung der gesunden, sportlichen Betätigung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Austragung von Volksmarschveranstaltungen, Lauftreffs und Radwanderveranstaltungen.
  • Der Verein ist Mitglied im Deutschen Volkssportverband ( DVV ), Sitz Altötting.

§ 2  

Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Villingen-Schwenningen, Benediktinerring 9, die dieses unmittelbar und ausschließlich an mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3  

Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihres Vormundes vorzulegen.
  • Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod.
  • Durch den freiwilligen Austritt, welcher mit einer schriftlichen Erklärung erfolgen kann.
  • Durch Streichung von der Mitgliederliste.
  • Durch Ausschluß aus dem Verein:
    • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
    • wenn es das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt, oder es sich unehrenhaft und unsportlich verhält,
    • wenn es mit seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt und für die Zeit von einem Jahr im Verzug ist,
    • wenn es gegen die Satzung verstößt
  • Über den Ausschluß beschließt der geschäftsführende Vorstand. Das Mitglied ist vor dem Ausschluß zu hören. Der Beschluß ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
    Gegen den Beschluß kann durch das Mitglied Einspruch erhoben werden und wird dann vor der Vorstandschaft behandelt.

§ 5

Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen

  • Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens.
  • Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
  • Der Mitgliedsbeitrag ist ein jährlicher Beitrag und ist in voller Höhe bis spätestens 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
  • Der Mitgliedsbeitrag soll per Bankabrufverfahren eingezogen werden.
  • Die Mitglieder unterliegen den Beschlüssen des Vorstandes, insbesondere den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 6

Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind
    • Der geschäftsführende Vorstand
    • Der Beirat
    • Die Mitgliederversammlung
  • Die Tätigkeit und die Funktion dieser Organe sind nachfolgend näher geregelt.

§ 7

Der Vorstand

  • Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen :
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Kassierer
    • dem Schriftführer
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 8

Die Zuständigkeit des Vorstands

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  • Er hat vor allem folgende Aufgaben :
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen.
    • Einberufung der Mitgliederversammlungen.
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

§ 9

Amtsdauer der Vorstands- und Beiratsmitglieder

  • Die Vorstands- und Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands und des Beirats im Amt.
  • Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen.
    Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder des Beirats während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 10

Beschlussfassung des Vorstands

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von drei Tagen einzuberufen sind.
  • Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren sowie vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11

Der Beirat

  • Der Beirat besteht aus folgenden Ausschußmitgliedern :
    • Dem 1. Wanderwart
    • Dem 2. Wanderwart
    • Dem 1. Stempelwart
    • dem 2. Stempelwart
  • Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

§ 12

Die Mitgliederversammlung

  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Die Einberufung hat mindestes zwei Wochen zuvor schriftlich zu erfolgen.
  • Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über
    • Satzungsänderung
    • Beitragsänderung
    • Namensänderung
    • Anträge
    • Jahresgeschäftsbericht
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Neuwahlen
    • Ehrungen
    • Auflösung des Vereins
  • Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von 3 / 4 der Anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder.
    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere deren Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
    Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
    Anträge und Änderungen/Zusätze müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
    Es sind zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 13

Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  • Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 14

Richtlinien für Ehrungen und Ernennungen innerhalb des Vereins

  • Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  • Bei 25-jähriger Vereinszugehörigkeit erwirbt das Mitglied automatisch die Ehrenmitgliedschaft.
  • Ehemalige Vorsitzende können auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzende ernannt werden.
  • Der Verein ehrt langjährige Mitglieder durch Vergabe eines Ehrengeschenkes :
    • Nach 10-jähriger Mitgliedschaft
    • Nach 20-jähriger Mitgliedschaft


§ 15  

Auflösung des Vereins
  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 Abs.6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  • Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam Vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.
 
 
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